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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verkäufe der Archigas GmbH.
1. Allgemeine Definitionen

Diese Geschäftsbedingungen regeln die Rechte, Pflichten und Rechtsmittel der Gesellschaft Archigas GmbH („Archigas“) und des Käufers („Käufer“) für alle vom Käufer erteilten Aufträge zum Erwerb von Archigas‐Produkten („Produkte“), Serviceleistungen („Serviceleistungen“) sowie Software und Firmware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Dateien, Module, Verzeichnisse und Elemente, Updates, Upgrades, Fehlerbeseitigungen, Veränderungen oder Überarbeitungen, die durch Archigas im Rahmen eines Auftrages geliefert oder lizenziert werden („Software“), („Produkte“, „Serviceleistungen“ und „Software“ werden nachfolgend gemeinsam auch als „Leistungen“ bezeichnet). Sofern nicht anderweitig in einem schriftlichen Kaufvertrag geregelt, der von vertretungsberechtigten Vertretern der Archigas und des Käufers unterzeichnet wurde und der die spezifischen Leistungen betrifft, die Gegenstand des jeweiligen Auftrages des Käufers sind, erfolgt die Annahme von Aufträgen des Käufers durch Archigas ausdrücklich vorbehaltlich der Zustimmung des Käufers zu den hierin enthaltenen Geschäftsbedingungen. Zusätzliche oder anderslautende im Auftragsformular des Käufers oder in einem anderen Dokument enthaltene Bedingungen sind nicht bindend, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich von Archigas akzeptiert werden. Archigas widerspricht hiermit ausdrücklich allen solchen Geschäftsbedingungen und weist diese zurück. Zusätzlich gelten diese Geschäftsbedingungen für jeden Rahmenvertrag zwischen Archigas und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Leistungen („Rahmenvertrag“), wenn und soweit nichts Abweichendes in einem solchen Rahmenvertrag bestimmt ist. Alle von Archigas akzeptierten Aufträge des Käufers und/oder alle Rahmenverträge werden nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet. 

2. Allgemeine Definitionen

2.1. „Auftrag“ meint jeden Auftrag des Käufers, der von Archigas angenommen wurde. 

2.2. „Partei“ meint Archigas oder den Käufer und „Parteien“ meint beide gemeinsam. 

3. Lieferung und Annahme

3.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen EXW Rüsselsheim [Incoterms®2010]. Archigas wird die Lieferung innerhalb ihrer Standard‐Lieferzeit vorsehen, sofern der Auftrag des Käufers kein späteres Lieferdatum vorsieht oder Archigas schriftlich einem anderen Lieferdatum zugestimmt hat. Wenn Archigas die Verpackungs‐ und Transportkosten vorausbezahlt, wird der Käufer Archigas diese bei Eingang einer Rechnung über diese Kosten erstatten. 

3.2. Der Käufer sollte dem Lieferanten durch Ausfüllen des technischen Fragebogens eine detaillierte Beschreibung der Anwendung zukommen lassen. 

3.3. Der Käufer wird alle gelieferten Produkte unverzüglich untersuchen und Archigas über Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle erkennbar sind, unverzüglich, jedoch spätestens zehn (10) Tage nach Lieferung schriftlich unterrichten. Der Käufer wird Archigas über alle Mängel, die nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle erkennbar sind, unverzüglich, jedoch spätestens drei (3) Tage nach Entdeckung des Mangels unterrichten. Die aufgrund dieser Geschäftsbedingungen gelieferten Produkte werden als vom 

Käufer genehmigt angesehen und ein Mangel gilt als vom Käufer akzeptiert. Sofern eine solche schriftliche Unterrichtung nicht innerhalb der oben genannten Fristen bei Archigas eingegangen ist. 

3.4. Soweit Serviceleistungen als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB zu qualifizieren sind, bzw. eine Abnahme vereinbart worden ist, richtet sich diese nach § 640 BGB. 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Archigas behält sich das Eigentum an allen Produkten bis zum Erhalt aller Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor (im Folgenden: „Vorbehaltsprodukte“). Wenn als Teil der Geschäftsbeziehung ein Kontokorrentverhältnis besteht, behält sich Archigas bis zum Erhalt aller Zahlungen aus anerkannten Salden das Eigentum an den Produkten vor. In diesem Fall dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für den Saldo. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltsprodukte weder verpfänden noch als Sicherheit verwenden. 

4.2. Wenn der Käufer Vorbehaltsprodukte, deren Eigentum sich Archigas vorbehalten hat, mit anderen Gegenständen verbindet oder vermischt, um einen neuen Gegenstand in der Weise zu schaffen, dass einer der anderen Gegenstände als Hauptbestandteil angesehen werden muss, so erhält Archigas anteiliges (Mit‐)Eigentum an dem neu geschaffenen Gegenstand in dem Verhältnis des Wertes der im (Mit‐) Eigentum von Archigas stehenden Vorbehaltsprodukten zum Wert der verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung, und der Käufer überträgt hiermit (Mit‐)Eigentum und (Mit‐) Besitz an den verbundenen oder vermischten Gegenständen an Archigas. Archigas nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Käufer wird, die so entstandenen im Allein‐ oder Miteigentum stehenden Gegenstände für Archigas treuhänderisch kostenfrei verwahren. 

4.3. Wenn der Käufer oder ein im Namen des Käufers handelnder Dritter, die im (Mit‐)Eigentum von Archigas stehende Vorbehaltsprodukte verarbeitet oder verändert, erfolgt dies für Archigas. Wenn der Käufer das alleinige Eigentum an dem neuen durch eine solche Verarbeitung oder Veränderung geschaffenen Gegenstand erlangt, so gilt als zwischen den Parteien vereinbart, dass der Käufer hiermit sein Eigentum daran an Archigas im Verhältnis des Wertes der im (Mit‐) Eigentum von Archigas stehenden Vorbehaltsprodukte zum Wert der verarbeiteten oder veränderten Gegenstände überträgt und dass Archigas diese Übertragung hiermit annimmt. Der Käufer wird, die so entstandenen im Allein‐ oder Miteigentum stehenden Gegenstände für Archigas treuhänderisch kostenfrei verwahren. Wenn die im Eigentum von Archigas stehenden Vorbehaltsprodukte seit der Lieferung noch nicht untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt oder in anderer Weise verarbeitet oder verändert wurden, so beläuft sich ihr Wert zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Veränderung auf den für die Vorbehaltsprodukte in Rechnung gestellten Wert (einschließlich USt.). 

4.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs zu verkaufen, wobei jedoch alle Forderungen, die dem Käufer gegen seine Kunden oder Dritte aus dem Wiederverkauf erwachsen, in Höhe des endgültigen Rechnungsbetrags (einschließlich USt.) hiermit bereits vorab an Archigas abgetreten werden. Archigas nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsprodukte nicht an Kunden zu verkaufen, die die Abtretung von gegen sie gerichteten Zahlungsansprüchen ausgeschlossen oder begrenzt haben. Der Käufer behält nach der Abtretung das Recht, die Forderungen einzuziehen. Dies beeinträchtigt nicht Archigas Recht, die Forderungen selbst einzuziehen. Archigas wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer (1) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Archigas nachkommt, (2) nicht in Zahlungsverzug gerät, und/oder (3) keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder seine Zahlungen 

nicht ausgesetzt hat. Sollte einer dieser Fälle eintreten, darf Archigas vom Käufer verlangen, die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner offenzulegen, alle für die Einziehung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, alle diesbezüglichen Dokumente zu übergeben und die Schuldner von der Abtretung zu informieren. Wenn ein solcher Fall eintritt, erlischt das Recht des Käufers, die Forderungen einzuziehen. Soweit eine Kontokorrentbeziehung zwischen dem Käufer und seinem Kunden gemäß § 355 HGB besteht, bezieht sich die vorher vom Käufer an Archigas abgetretene Forderung sowohl auf den anerkannten Saldo als auch auf den Saldenüberschuss aus dem Saldenabschluss im Fall der Insolvenz eines Kunden. 

4.5. Der Käufer ist verpflichtet, Archigas schriftlich unverzüglich über alle Beschlagnahmen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsprodukte zu unterrichten. Darüber hinaus wird der Käufer solche Dritten über den Eigentumsvorbehalt unterrichten. Soweit Archigas die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO von der dritten Partei nicht erstatteter hält, haftet der Käufer Archigas für den daraus entstehenden Schaden. 

4.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Wiederbeschaffungswert gegen Feuer, Wasserschaden oder Diebstahl zu versichern. Soweit Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen. 

4.7. Auf Verlangen des Käufers wird Archigas die von Archigas gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt, wobei Archigas die freizugebenden Sicherheiten auswählt. 

4.8. Für den Fall, dass Archigas in ihrer formalen Rolle als verbleibende Eigentümerin von Vorbehaltsprodukten aufgrund von Gesetzen verpflichtet ist, steuern bezüglich des Eigentums an der Vorbehaltsware zu bezahlen, wird der Käufer Archigas von der Haftung für diese Steuerpflichten freistellen. 

5. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

5.1. Die Zahlungsbedingungen sind in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegt. 

5.2. Wenn sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, ist Archigas berechtigt, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes auf die rückständigen Beträge zu erheben. 

5.3. Zudem ist Archigas, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Archigas nicht fristgerecht erfüllt, berechtigt nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Arbeiten einzustellen und zukünftige Lieferungen zurückzuhalten, bis alle rückständigen Beträge und gegebenenfalls anfallende Verzugszinsen bezahlt sind. 

5.4. Der Käufer ist nur berechtigt, mit solchen Forderungen gegen Archigas Rechnungen aufzurechnen, die unstreitig sind oder durch ein zuständiges Gericht für endgültig oder unanfechtbar erklärt wurden. 

5.5. Archigas darf die Kreditwürdigkeit des Käufers jederzeit neu bewerten. 

6. Preise & Steuern

6.1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, unterliegen alle Preise für Leistungen, den jeweils aktuellen Preislisten von Archigas, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Käufer gelten. Archigas ist berechtigt, die Preiselisten nach freiem Ermessen jederzeit anzupassen und wird den Käufer über solche Anpassungen 30 Tage vorab schriftlich informieren. 

6.2. Alle Preise gelten in der im Angebot von Archigas angegebenen Währung und beruhen auf einer Lieferung EXW Rüsselsheim [Incoterms®2010]. Die Preise enthalten keine Gebühren für Dienstleistungen wie Verpackung, Versicherung oder Maklergebühren. Archigas Preise verstehen sich ausschließlich aller gültigen Steuern (einschließlich Umsatz‐, Gebrauchs‐, Verbrauchs‐, Mehrwert‐ oder ähnliche Steuern), Abgaben und Gebühren. Wenn Archigas solche Steuern, Abgaben oder Gebühren im Rahmen einer Transaktion auferlegen, erheben, einziehen, zurückbehalten oder festlegen muss, wird Archigas dem Käufer diese Steuern, Abgaben oder Gebühren zusätzlich in Rechnung stellen, es sei denn, der Käufer stellt Archigas zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Freistellungsbescheinigung oder eine andere zur Überprüfung der Freistellung von solchen Steuern, Abgaben oder Gebühren ausreichende Dokumentation zur Verfügung. 

6.3. Der Mindestbestellwert beträgt 450,00 EUR. Für Bestellungen mit einem Kaufpreis von unter 450,00 EUR wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Warenwert und den 450,00 EUR berechnet. 

7. Höhere Gewalt und Verzögerung

7.1. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen haftet keine Partei gegenüber der anderen für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb des angemessenen Einflussbereiches der nicht erfüllenden Partei liegen. Wenn die Unmöglichkeit der Leistung mehr als 90 Tage andauert, kann jede Partei diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. 

7.2. Ereignisse höherer Gewalt, ob sie sich bei Archigas oder einem ihrer Vorlieferanten ereignen, schließen insbesondere ein: (1) Verzögerung oder Ablehnung der Gewährung einer Exportlizenz, deren Aussetzung oder Widerruf, (2) andere Handlungen von Behörden, die die Möglichkeit der Leistung nach diesem Vertrag beschränken, (3) Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter oder Naturereignisse, (4) Quarantänen oder örtliche medizinischen Krisen, (5) Arbeitsstreiks oder Aussperrungen und (6) Ausschreitungen, Unruhen, Aufstand, ziviler Ungehorsam, bewaffnete Konflikte, Terrorismus oder erklärter oder nicht erklärter Krieg (oder bevorstehende Bedrohung durch eines der Vorstehenden, wenn durch eine solche Bedrohung vernünftigerweise Schäden an Menschen und Eigentum erwartet werden kann). 

7.3. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt eine Verzögerung verursacht, so wird der Zeitpunkt der Leistungserbringung um die Dauer verschoben, die die nichtleistende Partei in Verzug ist oder um eine zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbarende Dauer. 

7.4. Im Fall einer vom Käufer verursachten Verzögerung, ist Archigas berechtigt, den Preis und andere betroffene Bedingungen entsprechend anzupassen, um Archigas erhöhte Kosten und andere mit einer solchen Verzögerung verbundene negative Auswirkungen zu berücksichtigen. 

8. Beschränkte Gewähleistung

8.1. Archigas gewährleistet gegenüber dem Käufer, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. die Serviceleistung zum Zeitpunkt der Abnahme (i) frei von Herstellungs‐ und Materialmängeln ist und (ii) den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Leistungen, die keinen Fehler aufweisen, werden nicht als mangelhaft angesehen. 

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung des Produkts von Archigas an den Käufer bzw. für Serviceleistungen zwölf Monate ab Abnahme der Serviceleistung. Die Beschränkung auf zwölf Monate gilt nicht in den folgenden Fällen: (i) arglistiges Verschweigen 

eines Mangels oder (ii) Mängel, für die eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben wurde. Im Falle von Schadensersatzforderungen gilt die Beschränkung in den folgenden Fällen ebenfalls nicht: (i) Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, (ii) Vorsatz oder (iii) grobe Fahrlässigkeit. Nacherfüllung wird von Archigas ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erbracht. Nach Abschluss der Nachbesserung oder Nachlieferung läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist fort. Bei Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Nachbesserung oder Nachlieferung nicht erneut. Es gilt stattdessen der zum Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachlieferung noch bestehende „Rest“ der ursprünglichen Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachlieferung. 

8.3. Wenn während der Gewährleistungsfrist nach diesem Vertrag eine Leistung einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Risikoübergangs von Archigas auf den Käufer bestand, und wenn der Käufer einen solchen Mangel gegenüber Archigas gemäß Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen anzeigt, wird Archigas nach eigenem Ermessen den Mangel reparieren (Nachbesserung) oder die mangelhafte Leistung ersetze (Nachlieferung) („Nacherfüllung“). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten bzw. im Fall von Serviceleistungen den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wobei das Recht, den Kaufpreis des betreffenden Auftrags zu mindern, aus‐geschlossen ist. Weiterreichende Forderungen aus Mängeln sind, unbeschadet der Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 dieser Verkaufsbedingungen, ausgeschlossen. 

8.4. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht für normale oder gewöhnliche Abnutzung, die von der Nutzung der Leistung während der Gewährleistungsfrist herrührt oder für eine nicht sachgerechte Nutzung der Leistung. Archigas wird keine Haftung für Mängel übernehmen, die durch nicht sachgerechte Lagerung, Auswirkungen des Klimas oder andere außerhalb von Archigas Kontrolle liegende Umstände verursacht wurden. 

8.5. Der Käufer wird Archigas eine genaue Beschreibung eines behaupteten Mangels zur Verfügung stellen und es Archigas gestatten, Beweise zu sichern, die Leistung zu prüfen und den Grund des Mangels zu ermitteln. Der Käufer wird Archigas für die Untersuchung und Prüfung unverzüglichen Zugang zu der Leistung sowie zu der Umgebung und dem Standort der Leistung ermöglichen und wird mit Archigas durch Zurverfügungstellung aller relevanten Informationen, Daten, Testergebnisse, Zeugen und anderer Informationen bezüglich Vorgänge, Unfällen oder der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung zusammenarbeiten. 

8.6. Sofern der Käufer eine mangelhafte Serviceleistung abgenommen hat, obwohl er Kenntnis von dem Mangel hatte, stehen ihm die Rechte nach dieser Ziffer 8 nur zu, sofern er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat. 

9. Haftungsbegrenzung

9.1. Für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, haftet Archigas nur, wenn diese aufgrund des Verstoßes gegen eine für die Erfüllung des Vertrages maßgebliche Pflicht entstehen, auf die der Käufer vertraut hat und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, der vertragstypisch und vorhersehbar ist. 

9.2. In folgenden Fällen haftet Archigas nach den gesetzlichen Vorgaben (i) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iii) bei einem Mangel, für den eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben wurde, (iv) bei einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und (v) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

9.3. In allen anderen Fällen wird die Haftung der Archigas ungeachtet der rechtlichen Grundlage ausgeschlossen. 

9.4. Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzforderungen des Käufers gegen leitende Angestellte, Führungskräfte, Angestellte oder Vertreter von Archigas. 

10. Software

10.1. Wenn ein von Archigas bestätigter Auftrag des Käufers Software umfasst, so wird dem Käufer nur eine nicht exklusive Lizenz eingeräumt, die auf solche Produkte und/oder Standort(e) begrenzt ist, die in dem Auftrag genannt sind oder von Archigas schriftlich bestätigten wurden. Es ist keine andere Nutzung gestattet und Archigas behält sich (oder gegebenenfalls seinen Lieferanten) das Eigentum und alle Rechte an der hiernach gelieferten Software, einschließlich vertraulicher und geschützter Informationen vor. Der Käufer wird keine Unterlizenz vergeben, sowie keine Rückkompilierung oder Zerlegung versuchen (außer im gesetzlich ausdrücklich erlaubten Maße). Mit Ausnahme von Sicherungskopien, die als solche gekennzeichnet werden müssen, wird der Käufer keine Software offenlegen oder ausstellen oder in anderer Weise anderen zugänglich machen (außer mit schriftlicher Genehmigung der Archigas). 

10.2. Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen oder in einer schriftlichen Vereinbarung mit Archigas ausdrücklich anders geregelt, verpflichtet sich der Käufer die Bestimmungen von Endnutzer‐Lizenzvereinbarung der Archigas einzuhalten. 

11. Schadloshaltung bei Patent-/Urheberrechtsverletzungen

11.1. Der Käufer wird Archigas unverzüglich über jede Klage eines Dritten gegen den Käufer wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Verletzung eines gültigen Patents oder Urheberrechts, bezüglich der von Archigas gelieferten Leistungen, informieren. Archigas wird nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie sich gegen die Klage auf eigene Kosten verteidigen und den Käufer schadlos halten will. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, Archigas zur Verteidigung gegen die Klage zu ermächtigen und Archigas alle zu den Verteidigungen notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Archigas übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für ohne die schriftliche Zustimmung Archigas abgeschlossene Vergleiche, Verzichte, Anerkenntnisse oder sonstige Vereinbarungen. Archigas haftet nicht für (a) Patent oder Urheberrechtsverletzung bei gemäß des Designs, Zeichnungen oder Herstellungsspezifikationen des Käufers gefertigten Leistungen; (b) Leistungen, die abweichend von ihrem ordnungsgemäßen Zweck genutzt werden; (c) Forderungen aus Zuwiderhandlungen, die aus der Verbindung einer nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Leistung mit einer nicht von Archigas zur Verfügung gestellten Leistung resultieren; (d) die Nutzung einer anderen als der von Archigas ausgegebenen letzten Version eines Software‐Produkts oder (e) einer Veränderung der Leistung, die nicht von Archigas vorgenommen wurde. 

11.2. Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer, Archigas im selben Umfang und unter denselben Beschränkungen wie in Ziffer 11.1 gegen jeden Rechtsstreit gegen Archigas wegen eines aus Unterabschnitt (a) bis (e) des vorstehenden Absatzes resultierenden Verletzungsanspruchs schadlos zu halten und zu verteidigen, es sei denn der Käufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Da Archigas die ausschließliche Kontrolle über die Beilegung von Streitigkeiten aus Verletzungen gemäß diesem Vertrag obliegt, wird Archigas keinesfalls für Anwaltsgebühren oder Kosten des Käufers haften. Wenn ein Anspruch gegen eine Leistung geltend gemacht wird, ist Archigas nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten berechtigt (i) das Recht, die Leistung weiterhin zu nutzen, für den Käufer zu beschaffen oder(ii)die Leistung zu ersetzen oder so zu verändern, dass 

es keine Rechte mehr verletzt. Wenn ein Anspruch aus Patent‐ oder Urheberrechtsverletzung gegeneine Leistung erhoben wird, ist Archigas berechtigt, die Auslieferung von verletzenden Leistungen einzustellen, ohne diesen Vertrag zu verletzen. Dieser Abschnitt regelt – vorbehaltlich Ziffer 9 der ebenfalls Anwendung findet–die Haftung, Rückgriffsansprüche und die Rechtsmittel der Parteien in Bezug auf Verletzungen abschließend. Alle anderen Gewährleistungen aufgrund von Verletzungen, von auf einem Gesetz beruhenden, ausdrücklichen oder impliziten geistigen Eigentumsrechten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 

12. Änderungen

Änderungen eines bestehenden Auftrages auf Anfrage einer Partei sind möglich, erfordern jedoch die Zustimmung der jeweils anderen Partei. Archigas wird den Käufer informieren, sofern die Änderung eine Erhöhung des Preises oder der zur Leistungserfüllung benötigten Zeit verursacht. Die Änderung wird erst durch Unterzeichnung einer schriftlichen Ergänzung zum Vertrag wirksam und Archigas wird die Ausführung des geänderten Auftrags erst nach der Unterzeichnung beginnen. 

13. Erfindungen und Geistiges Eigentum

13.1. „Geistiges Eigentum“ meint sämtliche Urheberrechte, Marken, Betriebsgeheimnisse, Patente, Gebrauchsmuster und weitere geistige Eigentumsrechte, die in der jeweils relevanten Jurisdiktion anerkannt werden, einschließlich sämtlicher Anmeldungen und Registrierungen. 

13.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, überträgt Archigas dem Käufer keinerlei Rechte an Geistigem Eigentum. Dies gilt insbesondere für solches Geistiges Eigentum, dass Archigas bereits vor Ausführung des Vertrages innehatte oder das unabhängig von der Ausführung des konkreten Vertrages entwickelt wurde. Sämtliches Geistiges Eigentum, dass Archigas im Zusammenhang mit der Erbringung von Serviceleistungen erworben hat, einschließlich Software, Modelle, Designs, Zeichnungen, Dokumente, Erfindungen und Know-how („Erfindungen”), bleiben – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart‐ Geistiges Eigentum von Archigas und der Verkäufer überträgt Archigas sämtlich ihm gegebenenfalls an diesen Erfindungen zustehenden Rechte. 

14. Vertraulichkeit

14.1. „Geschützte Informationen“ bezeichnen: 1) jegliche Informationen, technische Daten oder Know‐how in jeder Form, einschließlich dokumentierte Informationen, maschinenlesbare oder –auswertbare Informationen, in Bauteilen enthaltene Informationen, maskwork und artwork, die eindeutig als „vertraulich“, „geschützt „oder als „Geschäftsgeheimnis“ gekennzeichnet sind, 2) geschäftliche Informationen, einschließlich Preise, Herstellung oder Marketing, 3) die Inhalte beabsichtigter oder tatsächlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, 4) die Geschäftspolitik und das Geschäftsgebaren der Parteien und 5) Informationen anderer, die von den Parteien aufgrund einer Geheimhaltungsverpflichtung erlangt werden. Die empfangende Partei wird die hiernach Geschützten Informationen für die Dauer von 7 Jahren ab Zurverfügungstellung der Informationen oder, falls die Geschützten Informationen im Rahmen einer langfristigen Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, ab Ablauf oder Kündigung dieser langzeitigen Rahmenvereinbarung vertraulich behandeln. Jede Partei behält sich das Eigentum an ihren Geschützten Informationen, einschließlich aller Rechte an Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnissen, vor. Ungeachtet des Ablaufs der hierin geregelten Vertraulichkeitsverpflichtungen wird hiermit keiner Partei oder ihren Kunden, Angestellten oder Vertretern ein ausdrückliches oder stillschweigendes Recht oder eine Lizenz in Bezug auf Geschützte Informationen oder Patente, Patentanmeldungen oder andere Geistige Eigentumsrechte der anderen Partei eingeräumt. Archigas stimmt zu, die Geschützten 

Informationen des Käufers nur zur Herstellung und Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Käufer zu nutzen. Der Käufer erkennt an, dass er Archigas Geschützte Informationen nicht für andere Zwecke als den Erwerb oder die Nutzung von Produkten und Serviceleistungen verwenden oder offenlegen darf. 

14.2. Die empfangende Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu schützen, für die nachgewiesen ist, (a) dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden, (b) dass sie dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren, (c) dass der Empfänger diese von einem Dritten ohne entsprechende oder ähnliche Vertraulichkeitsbeschränkungen, wie in diesem Abschnitt enthalten, erhalten hat oder (d) dass sie von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden. 

14.3. Alle Pressemitteilungen, öffentliche Ankündigungen, Anzeigen, Werbung oder andere Veröffentlichungen in Bezug auf diesen Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Archigas, die nicht ungerechtfertigt vorenthalten werden darf. 

15. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

15.1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt Archigas von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. 

15.2. Der Käufer hat Unternehmer (i.S.v. § 14BGB), an die er die gelieferten Produkte weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Unterlässt es der Käufer, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 

15.3. Der Anspruch von Archigas auf Übernahme / Freistellung durch den Käufer nach dieser Ziffer 15 verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Produktes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei Archigas über die Nutzungsbeendigung. 

16. Verschiedenes

16.1. Der Käufer ist für die Einhaltung aller anwendbaren Import‐ und Export‐Kontrollgesetze und ‐ Vorschriften verantwortlich. 

16.2. Sofern Archigas einen begründeten Verdacht hat, dass die Ausführung eines Auftrages ein Sicherheitsrisiko begründet, ist Archigas berechtigt, für die Dauer des Sicherheitsrisikos die weitere Ausführung des Auftrages abzulehnen. 

16.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht beeinträchtigt. 

16.4. Die Nichtdurchsetzung einer der Bestimmungen dieses Vertrages durch eine Partei ist weder als künftiger Verzicht auf Bestimmungen dieses Vertrages anzusehen noch wird durch eine 

solche Nichtdurchsetzung das Recht dieser Partei beeinträchtigen, die Bestimmungen dieses Vertrages künftig durchzusetzen. 

16.5. Diese Verkaufsbedingungen und aller durch sie geregelten Rechtsgeschäfte sowie deren Auslegung und Ausführung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung und Nichtanwendung sowohl ihres Kollisionsrechts als auch des Uniformer Computer Information Transactions Acts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980, sowie deren Ergänzungen oder Nachfolgeregelungen. Für den Fall, dass die Parteien sich außer Stande sehen, die Streitigkeiten selbst beizulegen, ist Gerichtsstand: Rüsselsheim, Bundesrepublik Deutschland. 

16.6. Der Käufer wird keine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Archigas, die nicht ungerechtfertigt vorenthalten wird, abtreten. Archigas ist berechtigt, diesen Vertrag auf ein mit Archigas verbundenes Unternehmen oder im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Übertragung aller oder aller wesentlicher Vermögenswerte der Produktlinie oder des Geschäftszweigs, zu dem er gehört, auf den Erwerber übertragen. Jeder Versuch einer Abtretung oder Übertragung unter Verletzung dieser Klausel ist nichtig. 

 

Stand: August 2024